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COVID-19-Regelungen ab 15.09.2021

Rechtsgrundlage sind das COVID-19 Maßnahmengesetz, das Epidemiegesetz und die COVID-19 Öffnungsverordnungen.

1. Allgemeines

Als Maske gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2 Maske) ohne Auslassventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard.

 

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt:
a.) der Nachweis eines negativen SARS-CoV-2 Antigentests in Eigenanwendung, der behördlich EDV registriert und nicht älter als 24 Stunden ist
b.) der Nachweis eines negativen SARS-CoV-2 Antigentests einer befugten Stelle, der nicht älter als 24 Stunden ist
c.) der Nachweis eines negativen molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, nicht älter als 72 Stunden
d.) der Nachweis einer Zweitimpfung nicht älter als 360 Tage, bei Impfstoffen mit einer Impfung ab dem 22.Tag und nicht älter als 360 Tage, oder weiteren Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurück liegen darf.
e.) eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion (Genesungsnachweis)
f.) der Nachweis von molekularbiologischen Antikörpern, nicht älter als 90 Tage
g.) der Nachweis eines Absonderungsbescheides, nicht älter als 180 Tage
Kann ein Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht eines Betreibers einer Betriebsstätte, nicht öffentlicher Sportstätte, Freizeiteinrichtung, Alten- und Pflegeheim, Wohneinrichtung, Krankenanstalt, Kuranstalt oder für Zusammenkünfte Verantwortliche durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.

2. Öffentliche Orte
Bei Betreten von geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Maske zu tragen.

3. Verkehrsmittel
Bei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben, Seil- und Zahnradbahnen und Massenbeförderungsmitteln und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen, sowie den Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei der Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr dürfen nur Personen eingelassen werden, die einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen.

4. Kundenbereiche
Beim Betreten des Kundenbereichs:

1. von öffentlichen Apotheken
2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossener Verkaufsstelle von Lebensmitteln)
3. von Banken
4. von Postgeschäftsstellen

haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Bei sonstigen Kundenbereichen haben Kunden, die keinen Nachweis einer Impfung, Genesung oder einen Absonderungsbescheid, nicht älter als 180 Tage vor der Freitestung, haben, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Die Maskenpflicht gilt auch für Behörden und Gerichte sowie Einrichtungen zur Religionsausübung

In Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Kosmetiker, Masseure) muss keine Maske getragen werden, aber ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erfolgen.

5. Gastgewerbe
Das Betreten von Gastgewerbebetrieben ist ohne Maske unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Es muss ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr beim Betreten bereitgehalten werden.
In der Nachtgastronomie gilt ohne Ausnahme nur ein Antigentest oder eine Impfung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.
Die Pflicht des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht bei Abholung von Speisen, Imbiss und Gastronomiestände.

6. Beherbergungsbetriebe
Beim erstmaligen Betreten ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr bereit zu halten, eine Maskenpflicht besteht nicht.

7. Sportstätten
Bei öffentlichen Sportstätten müssen Kunden einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen.

8. Freizeit- und Kultureinrichtungen
Der Betreiber darf Kunden nur einlassen, wenn von diesen der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbracht wird. Für Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive gilt, dass Personen, die keinen Nachweis einer Impfung, Genesung oder einen Absonderungsbescheid, nicht älter als 180 Tage vor der Freitestung, haben, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.

9. Ort der beruflichen Tätigkeit
Arbeitsorte dürfen durch Lehrer, Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, Personen, die im Parteienverkehr in Gerichten tätig sind, nur betreten werden, wenn sie bei Kontakt in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht anderweitig minimiert wird. Die Verpflichtung einer Maske gilt nicht für Geimpfte, Getestete und Genesene.

10. Alten- und Pflegeheime
Es ist ein ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Mitarbeiter müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen; sie haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

11. Krankenanstalten und Kuranstalten
Ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist mitzubringen. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Mitarbeiter müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen; in geschlossenen Räumen haben sie eine Maske zu tragen.

12. Zusammenkünfte
• Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie einen Nachweis einer Testung, Impfung oder Genesung haben.

• Zusammenkünfte mit mehr als 100 Personen sind nur zulässig, wenn

a) eine Woche vorher eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt
b) eine Registrierung erfolgt
c) der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorliegt.

• Zusammenkünfte von mehr als 500 Teilnehmern sind nur zulässig, wenn

a) eine Bewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt wird
b) eine Registrierung erfolgt
c) ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erfolgt.

Diese Vorschriften gelten nicht für private Zusammenkünfte (ausgenommen Orte, die nicht der Stillung der unmittelbaren Wohnbedürfnisse dienen, wie Garagen, Gartenschuppen oder Scheunen) Begräbnisse, Versammlungen, politische Parteien, juristische Personen, nicht öffentliche Sportveranstaltungen und berufliche Fortbildungen.

13. Außerschulische Jugenderziehung, Jugendarbeit und Ferienlager
Es gilt das zu 12. Gesagte

14. Zusammenkünfte im Spitzensport
Es gilt das zu 12. Gesagte

15. Fach- und Publikumsmessen
Es gilt das zu 12. Gesagte

16. Gelegenheitsmärkte
In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

17. Erhebung von Kontaktdaten
Betreiber von Gastgewerben, Beherbergungsbetrieben, nicht öffentlichen Sportstätten und nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung, einer Fach- und Publikumsmesse oder andere Gelegenheitsmärkte, sind verpflichtet, bei Personen, die sich voraussichtlich länger als 15min am betreffenden Ort aufhalten, eine Registrierung vorzunehmen.

18. Diese Verordnung gilt nicht für Schulen, Universitäten, Organe der Gesetzgebung und bei Notfällen

19. Glaubhaftmachung
Das Vorlegen der Voraussetzungen ist gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsorganen und Inhabern einer Betriebsstätte glaubhaft zu machen.

Diese Regelung tritt am 15.09.2021 in Kraft.

Graz, am 15.09.2021,  Dr. Franz Unterasinger Rechtsanwalt