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Ferialarbeit: ÖGK informiert über Versicherung

Mit den Ferien beginnt nicht nur die Urlaubszeit. Viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende gehen in den Sommermonaten arbeiten, um Geld zu verdienen, Erfahrungen zu sammeln oder ein verpflichtendes Praktikum zu absolvieren. Für alle stellt sich die Frage: Wie ist man versichert? Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) informiert.   

Grundsätzlich gilt: Für jedes Beschäftigungsverhältnis besteht ein entsprechender Versicherungsschutz in der Österreichischen Sozialversicherung. Der Umfang hängt von den Merkmalen der jeweiligen Beschäftigung ab. Für sämtliche praxisorientierte Ausbildungsverhältnisse besteht zumindest ein Schutz in der Unfallversicherung. Alle entgeltlichen Tätigkeiten bedingen eine Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, sofern der beitragspflichtige Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 Euro übersteigt. Für die Anmeldung ist in jedem Fall die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zuständig.  

 

Unterschieden werden im Wesentlichen folgende Beschäftigungsformen: 

 

Ferialarbeit 

Selbst wenn oft von einem „Ferialpraktikum“ die Rede ist, unterscheiden sich die meisten Ferialjobs nicht von einem klassischen Dienstverhältnis. Das bedeutet: Das Unternehmen erwartet eine konkrete Arbeitsleistung, es gibt Regeln vor und kontrolliert auch deren Einhaltung. Im Gegenzug erfolgt die Zahlung eines entsprechenden Entgelts. Damit gilt die bzw. der Beschäftigte als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Das Unternehmen hat somit vor Arbeitsantritt eine Anmeldung bei der ÖGK zu erstatten. Ob es sich um Schülerinnen und Schüler oder Studierende handelt, die eine vom Lehrplan oder der Studienordnung vorgeschriebene Tätigkeit ausüben, spielt hier keine Rolle. 

 

Praktikum 

Im Rahmen von schulischen oder universitären Ausbildungen ist vielfach vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ihr theoretisches Wissen durch praktische Erfahrungen im Berufsleben ergänzen. Steht dabei der Ausbildungszweck im Vordergrund und werden die Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten weder in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig, noch erhalten sie ein Taschengeld, dann begründet diese Tätigkeit kein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende besteht aber nach dem ASVG eine gesetzliche Unfallversicherung.  

 

Wird der Pflichtpraktikantin bzw. dem Pflichtpraktikanten ein Taschengeld ausgezahlt, so hat durch das Unternehmen eine Anmeldung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer zu erfolgen. Je nach Höhe des Taschengeldes tritt bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze eine Vollversicherung und Arbeitslosenversicherung oder unterhalb von 475,86 Euro eben nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung ein. 

 

Volontariat 

Von einem Volontariat spricht man, wenn Schülerinnen und Schüler, Studierende oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Erwachsenenbildungseinrichtungen mit dem Ersuchen an Unternehmen herantreten, ob sie sich für eine bestimmte Zeit im Betrieb freiwillig betätigen können. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Es gibt keine Arbeitsverpflichtung, noch wird Entgelt oder Taschengeld ausbezahlt. Obwohl kein Dienstverhältnis vorliegt, hat durch das Unternehmen eine Anmeldung bei der AUVA zu erfolgen. 

 

Leitfaden zum Thema Praktika 

Umfassende Informationen bietet die ÖGK im Leitfaden zum Thema „Praktika: Welche Beschäftigungsformen möglich sind“ unter www.gesundheitskasse.at/lf-praktika.